Das Wichtigste vorweg: Seit dem 1. Januar 2020 sind Kinder für ihre Eltern erst ab einem Jahresbruttoeinkommen von 100.000 Euro unterhaltspflichtig. Entscheidend für die Prüfung der Einkommensgrenze ist nur das Einkommen des Kindes, auf das Einkommen des Schwiegersohns oder der Schwiegertochter kommt es dabei nicht an. 

Die Pflege im Heim ist meist teuer. Eine Pflegeversicherung, die Rente oder das Ersparte reichen oftmals nicht aus. Den Rest der Pflegekosten übernimmt der Sozialhilfeträger – und bislang konnte er das manchmal von den Kindern zurückfordern. Seit Januar 2020 ist das „Angehörigen-Entlastungsgesetz“ in Kraft und die Nachkommen werden erst in die Pflicht genommen, wenn sie mehr als 100.000 Euro im Jahr verdienen. Wer weniger verdient, aber dafür Vermögen zum Beispiel in Form von Immobilien besitzt, ist ebenfalls durch das neue Gesetz geschützt. 

Entscheidend ist das jährliche Gesamteinkommen im Sinne des Einkommensteuerrechts (§ 16 SGB IV). Das bedeutet, dass neben dem Gewinn aus selbstständiger Arbeit auch Einkünfte aus Kapitalvermögen oder Vermietung und Verpachtung zählen. Abgezogen werden aber zum Beispiel Kinderbetreuungskosten und Werbungskosten, also steuerlich anerkannte, berufsbedingte Ausgaben, etwa solche für eine doppelte Haushaltsführung. Das Sozialamt holt sich diese Zahlen in der Regel aus den Steuerbescheiden der Betroffenen.  

Für Tipps, was alles zu Werbungskosten zählt, welche Einkünfte beispielsweise bei Selbstständigen zählen oder ob auch Einnahmen aus einer ehrenamtlichen, nebenberuflichen Tätigkeit einfließen, können Sie sich gerne an eine/n unserer Berater*innen von WohnVielfalt e. V. wenden. 

Rückzahlungen gibt es nicht 

Aber: Wer bisher an den Sozialhilfeträger für die Pflege der Eltern gezahlt hat, kann für die Vergangenheit keine Rückzahlung fordern. Und: Wer beispielsweise eine Vereinbarung zur Ratenzahlung unterschrieben hat, um Unterhaltsrückstände für die Vergangenheit zu begleichen, muss diese entsprechend weiterzahlen.  

Höherer Selbstbehalt 

Übrigens: Wer mehr als 100.000 Euro im Jahr verdient, sollte sich trotzdem mit dem Sozialamt in Verbindung setzen, denn dann kommt eine Neuberechnung der Unterhaltshöhe in Betracht. Die Gerichte haben in ihren Unterhaltsleitlinien, der so genannten Düsseldorfer Tabelle, zum Jahresanfang 2020 den Selbstbehalt für unterhaltspflichtige Kinder heraufgesetzt. Das bedeutet: Gutverdienende Kinder müssen zwar womöglich weiter Unterhalt zahlen, aber weniger als bisher. 

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